Kreditwesengesetz

   Abschnitt 6a - DLT-Pilotregelung nach der Verordnung (EU) 2022/858 (§§ 53r - 53v)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 53t
DLT-Abwicklungssysteme und DLT-Handels- und Abwicklungssysteme

Die Vorschriften dieses Gesetzes über Zentralverwahrer sind auch auf DLT-Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 858/2022 und auf solche DLT-Handels- und Abwicklungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 858/2022 anzuwenden, die auf einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 beruhen.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) vom 11.12.2023 (BGBl. I Nr. 354), in Kraft getreten am 15.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
15.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354
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