Kreditwesengesetz

   Fünfter Abschnitt - Sondervorschriften (§§ 52 - 53d)   
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§ 52
Sonderaufsicht

Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.

Rechtsprechung zu § 52 KWG

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