Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
3. Unterabschnitt - Prüfung (§§ 316 - 324a) |
(1) 1Der Abschlußprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet; gesetzliche Mitteilungspflichten bleiben unberührt. 2Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. 3Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Kapitalgesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
(2) 1Die Ersatzpflicht der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für eine Prüfung ist vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt beschränkt:
1. | bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf sechzehn Millionen Euro; | |
2. | bei Kapitalgesellschaften, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 oder 3, aber nicht nach § 316a Satz 2 Nummer 1 sind: auf vier Millionen Euro; | |
3. | bei Kapitalgesellschaften, die nicht in den Nummern 1 und 2 genannt sind: auf eine Million fünfhunderttausend Euro. |
2Dies gilt nicht für Personen, die vorsätzlich gehandelt haben, und für den Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 1, der grob fahrlässig gehandelt hat. 3Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 2, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf zweiunddreißig Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. 4Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft nach Satz 1 Nummer 3, der grob fahrlässig gehandelt hat, ist abweichend von Satz 1 Nummer 3 auf zwölf Millionen Euro für eine Prüfung beschränkt. 5Die Haftungshöchstgrenzen nach den Sätzen 1, 3 und 4 gelten auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, wenn eine Prüfungsgesellschaft Abschlußprüfer ist, auch gegenüber dem Aufsichtsrat und den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsgesellschaft.
(4) Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(5) Die Mitteilung nach Artikel 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu richten, bei dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit auch an die für die Verfolgung jeweils zuständige Behörde.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) vom 03.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz - FISG) | 03.06.2021 | |
01.11.2007 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) | 16.07.2007 | |
01.01.2004 | Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG) | 01.12.2003 | |
01.07.2002 | Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) | 21.06.2002 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Anpassung bilanzrechtlicher Bestimmungen an die Einführung des Euro, zur Erleichterung der Publizität für Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen sowie zur Einführung einer Qualitätskontrolle für genossenschaftliche Prüfungsverbände (Euro-Bilanzgesetz - EuroBilG) | 10.12.2001 | |
01.01.2001 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG) | 19.12.2000 |
Rechtsprechung zu § 323 HGB
225 Entscheidungen zu § 323 HGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 21.04.2022 - 8 U 4257/21
Kein Schadensersatzanspruch gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - P & R-Gruppe
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 21.06.2021 - 35 O 16420/20
Schadensersatzansprüche gegen Wirtschaftsprüfer im Falle der Insolvenz der ...
- LG München I, 21.06.2021 - 35 O 16420/20
- OLG Stuttgart, 22.02.2022 - 12 U 171/21
Unzureichende Abschlussprüfung bei betrügerischer Gesellschaft
- BGH, 21.11.2018 - VII ZR 1/18
Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz wegen der Erstellung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.01.2019 - VII ZR 1/18
Kapitalflussrechnung als erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses; ...
- BGH, 23.01.2019 - VII ZR 1/18
- BGH, 21.11.2018 - VII ZR 276/17
Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz wegen der Erstellung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 23.01.2019 - VII ZR 276/17
Kapitalflussrechnung als erweiternder Bestandteil des Jahresabschlusses; ...
- BGH, 23.01.2019 - VII ZR 276/17
- OLG Stuttgart, 24.05.2022 - 12 U 298/21
Einwand des Mitverschuldens bei der Jahresabschlussprüfung
Zum selben Verfahren:
- LG Stuttgart, 20.10.2021 - 27 O 184/20
Haftung eines Wirtschaftsprüfers bei Untreue eines unzureichend kontrollierten ...
- LG Stuttgart, 20.10.2021 - 27 O 184/20
- OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
Haftung des Prüfverbands der Genossenschaft gegenüber Kapitalanlegern bei ...
Querverweise
Auf § 323 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Prüfung
- § 321a (Offenlegung des Prüfungsberichts in besonderen Fällen)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht, Konzernzwischenabschluß
- § 340i (Pflicht zur Aufstellung)
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz
- Art. 86
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Abänderungen des Gesellschaftsvertrags
- § 57f (Anforderungen an die Bilanz)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Gründung der Gesellschaft
- § 49 (Verantwortlichkeit der Gründungsprüfer)
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Hauptversammlung
- Sonderprüfung. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
- § 144 (Verantwortlichkeit der Sonderprüfer)
- Rechnungslegung. Gewinnverwendung
- Jahresabschluss und Lagebericht; Entsprechenserklärung und Vergütungsbericht
- § 162 (Vergütungsbericht)
- Satzungsänderung. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
- Maßnahmen der Kapitalbeschaffung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- § 209 (Zugrunde gelegte Bilanz)
- Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung
- § 258 (Bestellung der Sonderprüfer)
- Verbundene Unternehmen
- Unternehmensverträge
- Abschluß, Änderung und Beendigung von Unternehmensverträgen
- § 293d (Auswahl, Stellung und Verantwortlichkeit der Vertragsprüfer)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Allgemeine Vorschriften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 11 (Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer)
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)
- Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds
- § 25 (Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation
- Aufgaben und allgemeine Vorschriften
- § 306 (Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme)
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- OTC-Derivate und Transaktionsregister
- § 32 (Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)
- Überwachung von Unternehmensabschlüssen, Veröffentlichung von Finanzberichten
- Veröffentlichung und Übermittlung von Finanzberichten an das Unternehmensregister
- § 115 (Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung)
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 102 (Prüfung)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Verschmelzung von offenen Publikumsinvestmentvermögen
- § 185 (Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- V. - Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
- § 83 (Befugnisse der Aufsichtsbehörde)
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
- Ausgleichsmechanismus
- Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen
- § 41 (Unternehmen des produzierenden Gewerbes)
- Transparenz
- Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
- § 50 (Testierung)
- Parteiengesetz (PartG)
- Rechenschaftslegung
- § 31 (Prüfer)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Organisation des Berufs
- § 57b (Verschwiegenheitspflicht und Verantwortlichkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 323 HGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 203 I Nr. 3 (Verletzung von Privatgeheimnissen) (zu § 323 I)