Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Genossenschaft (§§ 1 - 16) |
(1) 1Die Genossenschaft muss einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben. 2Bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern kann durch Bestimmung in der Satzung auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. 3In diesem Fall nimmt die Generalversammlung die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats wahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen Mitglieder der Genossenschaft und natürliche Personen sein. 2Gehören der Genossenschaft eingetragene Genossenschaften als Mitglieder an, können deren Mitglieder, sofern sie natürliche Personen sind, in den Vorstand oder Aufsichtsrat der Genossenschaft berufen werden; gehören der Genossenschaft andere juristische Personen oder Personengesellschaften an, gilt dies für deren zur Vertretung befugte Personen.
(3) 1Der Vorstand einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legt für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands Zielgrößen fest. 2Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 3Legt der Vorstand für eine der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. 4Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 5Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 6Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 7Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
(4) 1Ist bei einer Genossenschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, ein Aufsichtsrat bestellt, legt dieser für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. 2Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. 3Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er dies klar und verständlich zu begründen. 4Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. 5Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 6Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 7Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.08.2021 | Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 07.08.2021 | |
01.05.2015 | Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst | 24.04.2015 |
register § 11Anmeldung der Genossenschaft § 11aPrüfung durch das Gericht § 12Veröffentlichung der Satzung § 13Rechtszustand vor der Eintragung § 14Errichtung einer Zweigniederlassung § 14a(weggefallen) § 15Beitrittserklärung § 15aInhalt der Beitrittserklärung § 15bBeteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen § 16Änderung der Satzung
Rechtsprechung zu § 9 GenG
21 Entscheidungen zu § 9 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20
Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz: ...
- BAG, 09.02.2023 - 7 ABR 6/22
Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat
- OLG Hamm, 10.04.2019 - 8 U 98/18
Genossenschaft, Aufsichtsrat, Entlastung, Nichtigkeit
- VG Hannover, 28.11.2022 - 1 A 5025/19
Beteiligung; Bürgermeister; Genossenschaft; Hauptamt; Nebentätigkeit; ...
- BFH, 20.01.1993 - I R 55/92
Verdeckte Gewinnausschüttung bei einer Genossenschaft
- BGH, 23.11.1959 - II ZR 193/57
Ausschließung eines Aufsichtsratsmitgliedes aus einer Genossenschaft
- OLG Rostock, 07.02.2014 - 1 W 88/13
Gerichtskosten: Festsetzung des Gebührenstreitwerts für eine Klage auf ...
- BVerfG, 19.01.2001 - 1 BvR 1759/91
Zur Verfassungsmäßigkeit von GenG § 53 Abs 1 S 1, §§ 54, 55 Abs 3 S 1, § 63b Abs ...
- BFH, 06.09.2018 - V R 30/17
Umsatzsteuerfreier Zusammenschluss
- OLG Zweibrücken, 15.06.2009 - 3 W 14/09
Genossenschaft: Befreiung des Vorsitzenden einer Genossenschaft vom Verbot des ...
Querverweise
Auf § 9 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Schlussvorschriften
- § 160 (Zwangsgeldverfahren)
§ 168 (Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst)
§ 174 (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für eingetragene Genossenschaften
- § 336 (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht)
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Erster Unterabschnitt Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute
- Jahresabschluß, Lagebericht, Zwischenabschluß
- § 340a (Anzuwendende Vorschriften)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder
- § 340n (Bußgeldvorschriften)