Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 10 - Schlussvorschriften (§§ 155 - 176)   
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§ 160
Zwangsgeldverfahren

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands sind von dem Registergericht zur Befolgung der in den §§ 14, 25a, 28, 30, 32, 54 Satz 2, § 57 Absatz 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. 2In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstands und die Liquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 1 Satz 2, § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 des Handelsgesetzbuchs, §§ 47, 48 Abs. 3 und 4 Satz 4, § 51 Abs. 4 und 5, § 56 Abs. 2, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu anzuhalten, dafür zu sorgen, dass die Genossenschaft vorbehaltlich des § 9 Abs. 1 Satz 2 nicht länger als drei Monate ohne oder ohne beschlussfähigen Aufsichtsrat ist. 3Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

(2) Für das Verfahren sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen zum Handelsregister gelten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2434), in Kraft getreten am 22.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.07.2017
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften17.07.2017BGBl. I S. 2434
01.09.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz)17.12.2008BGBl. I S. 2586
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister10.11.2006BGBl. I S. 2553
§ 154(weggefallen) § 155Altregister im Beitrittsgebiet § 156Anwendbarkeit von Vorschriften über das Handelsregister; Bekanntmachung von Eintragungen, Register-
bekanntmachungen
§ 157Anmeldungen zum Genossenschafts-
register
§ 158Ersatzweise Bekanntmachung § 159(weggefallen) § 160Zwangsgeldverfahren § 161(weggefallen) § 162Übergangsvorschrift für Wohnungsunternehmen § 163(weggefallen) § 164Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschluss-
prüfung
§ 165(weggefallen) § 166Übergangsregelung zum Berufsaufsichts-
reformgesetz
§ 167Übergangsvorschrift zum Bilanzrechts-
modernisierungs-
gesetz
§ 168Übergangsvorschrift zu dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 169Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungs-
reformgesetz
§ 170Übergangsregelung zum CSR-
Richtlinie-
Umsetzungsgesetz
§ 171Übergangsvorschrift zur Einführung der vereinfachten Prüfung § 172Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
§ 173Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritäts-
stärkungsgesetz
§ 174Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst § 175Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-
richtlinie
§ 176Übergangsvorschrift zum Zweiten Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
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Rechtsprechung zu § 160 GenG

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Querverweise

Auf § 160 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Gewerbeordnung (GewO) 
      Stehendes Gewerbe
        1. Allgemeine Erfordernisse
          § 14 (Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung)

Redaktionelle Querverweise zu § 160 GenG:

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