Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52)   
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Textdarstellung

  

§ 43
Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) 1Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. 2Für Wahlen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.

(3) 1Jedes Mitglied hat eine Stimme. 2Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. 3Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:

1. 1Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. 2Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden. 3Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme.
2. 1Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. 2Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln.
3. 1Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. 2Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen.

4Zur Aufhebung oder Änderung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte bedarf es nicht der Zustimmung der betroffenen Mitglieder.

(4) 1Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. 2Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von rechtsfähigen Personengesellschaften durch deren vertretungsbefugte Gesellschafter ausgeübt.

(5) 1Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. 2Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. 3Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. 4Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten.

(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.

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Fassung aufgrund des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
Änderung
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Änderung
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)10.08.2021BGBl. I S. 3436
27.07.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften20.07.2022BGBl. I S. 1166

Rechtsprechung zu § 43 GenG

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Querverweise

Auf § 43 GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Verfassung der Genossenschaft
        § 43a (Vertreterversammlung)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
Was ist das?

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