Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 3 - Verfassung der Genossenschaft (§§ 24 - 52) |
(1) 1Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vorstandsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossenschaft sein. 2Der Aufsichtsrat kann einzelne seiner Mitglieder für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zu Stellvertretern verhinderter Vorstandsmitglieder bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur Erteilung der Entlastung als stellvertretendes Vorstandsmitglied darf dieses Mitglied seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nicht ausüben.
(2) Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor erteilter Entlastung in den Aufsichtsrat gewählt werden.
registers § 30Mitgliederliste § 31Einsicht in die Mitgliederliste § 32Vorlage der Mitgliederliste beim Gericht § 33Buchführung; Jahresabschluss und Lagebericht § 33a- § 33i (weggefallen) § 34Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder § 35Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern § 36Aufsichtsrat § 37Unvereinbarkeit von Ämtern § 38Aufgaben des Aufsichtsrats § 39Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats § 40Vorläufige Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern § 41Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsrats-
mitglieder § 42Prokura; Handlungsvollmacht § 43Generalversammlung; Stimmrecht der Mitglieder § 43aVertreterversammlung § 43bFormen der Generalversammlung § 44Einberufung der Generalversammlung § 45Einberufung auf Verlangen einer Minderheit § 46Form und Frist der Einberufung § 47Niederschrift § 48Zuständigkeit der Generalversammlung § 49Beschränkungen für Kredite § 50Bestimmung der Einzahlungen auf den Geschäftsanteil § 51Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung § 52(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 37 GenG
8 Entscheidungen zu § 37 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 7 U 193/21
Anfechtung der Beschlüsse der Generalversammlung einer Genossenschaft
- VG Hannover, 28.11.2022 - 1 A 5025/19
Beteiligung; Bürgermeister; Genossenschaft; Hauptamt; Nebentätigkeit; ...
- BGH, 03.12.1973 - II ZR 85/70
Anfechtung eines Abberufungsbeschlusses eines Genossenschaftsmitglieds - ...
- OLG Hamm, 10.04.2019 - 8 U 98/18
Genossenschaft, Aufsichtsrat, Entlastung, Nichtigkeit
- OLG Naumburg, 30.11.1999 - 1 U 87/99
Rechtsberatungsvertrag zwischen Genossenschaft und Rechtsanwalt als Vorsitzender ...
- OLG Brandenburg, 29.01.2004 - 5 U (Lw) 96/01
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 31.03.1949 - I ZS 205/48
- BGH, 23.02.1978 - II ZR 37/77
Nichtigkeitsklage gegen Genossenschaftsbeschlüsse
Querverweise
Auf § 37 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 210 (Kleinere Vereine)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 53 (Kleinere Vereine)