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   BVerwG, 20.12.2023 - 8 B 3.23   

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https://dejure.org/2023,42403
BVerwG, 20.12.2023 - 8 B 3.23 (https://dejure.org/2023,42403)
BVerwG, Entscheidung vom 20.12.2023 - 8 B 3.23 (https://dejure.org/2023,42403)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - 8 B 3.23 (https://dejure.org/2023,42403)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.10.2013 - 3 C 26.12

    Linienverkehrsgenehmigung; Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen; öffentliche

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2023 - 8 B 3.23
    Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2013 - 3 C 26.12 - (BVerwGE 148, 175 Rn. 29) geht von einer Befugnis der Genehmigungsbehörde gemäß § 12 Abs. 3 PBefG aus, bei Zweifeln an der Auskömmlichkeit eines beantragten Linienverkehrs weitere Angaben und Unterlagen zu verlangen ("darf ... auffordern"), ohne eine entsprechende Verpflichtung zu formulieren.

    Gegen die Annahme der Klägerin, eine solche Verpflichtung werde sinngemäß statuiert, spricht die weitere Erwägung der angeblichen Divergenzentscheidung, öffentliche Verkehrsinteressen im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PBefG seien - schon - beeinträchtigt, wenn und solange konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Bewerber um eine eigenwirtschaftliche Linienverkehrsgenehmigung die betreffende Linie mangels Kostendeckung nicht während der gesamten Laufzeit der Genehmigung in dem ihr zugrundeliegenden Umfang betreiben könne, obwohl ein entsprechendes Verkehrsbedürfnis bestehe (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 C 26.12 - BVerwGE 148, 175 Rn. 22).

  • EuGH, 08.09.2022 - C-614/20

    Lux Express Estonia

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2023 - 8 B 3.23
    Etwas Anderes lässt sich auch nicht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2022 (C-614/20 [ECLI:EU:C:2022:641]) entnehmen, weil diese eine unmittelbar durch ein Gesetz begründete Gemeinwohlverpflichtung zum Gegenstand hat.
  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2023 - 8 B 3.23
    Insbesondere erläutert sie nicht, inwieweit die dergestalt konturierte Geheimhaltungspflicht der Behörde und der einzelnen Amtsträger nach § 30 VwVfG und deren Strafbewehrung gemäß § 203 und § 353b StGB nicht genügen sollten, den von Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Geheimnisschutz für betroffene Unternehmen zu gewährleisten (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03 und 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205 = juris Rn. 81 ff.).
  • BVerwG, 28.07.2021 - 8 C 33.20

    Kein Anspruch auf Linienverkehrsgenehmigung bei unzureichender Bedienung des

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2023 - 8 B 3.23
    Er ist damit grundsätzlich ein innerbehördlicher Mitwirkungsakt, ähnlich einer Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2021 - 8 C 33.20 - BVerwGE 173, 154 Rn. 25).
  • BVerwG, 28.01.2019 - 8 B 37.18

    Ablehnung der Erteilung einer Spielhallenerlaubnis aufgrund der fehlenden

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2023 - 8 B 3.23
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4).
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 BN 1.09

    Erforderlichkeit einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Fragen des

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2023 - 8 B 3.23
    Eine grundsätzlicher Klärung zugängliche konkrete Rechtsfrage muss sich auf eine bestimmte Rechtsnorm beziehen und deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen betreffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 2009 - 6 BN 1.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 167 Rn. 4).
  • BGH, 16.01.1961 - III ZR 210/59

    Beamtenrechtliehe Geheimhaltungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 20.12.2023 - 8 B 3.23
    Anlass zur detaillierten Auseinandersetzung bestand, weil diese Vorschriften nach einhelliger Auffassung auch die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an Bedienstete innerhalb der Behörde verbieten, soweit diese nicht für die Erledigung der einschlägigen Verwaltungsaufgabe im Wege der Sachbearbeitung oder Referats- und sonstigen Behördenleitung zuständig sind (vgl. schon BGH, Urteil vom 16. Januar 1961 - III ZR 210/59 - BGHZ 34, 184 ; Knemeyer, NJW 1984, 2241 ; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 30 Rn. 14a; Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2022, § 30 VwVfG Rn. 37).
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