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   EuGH, 08.09.2022 - C-614/20   

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https://dejure.org/2022,23616
EuGH, 08.09.2022 - C-614/20 (https://dejure.org/2022,23616)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2022 - C-614/20 (https://dejure.org/2022,23616)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2022 - C-614/20 (https://dejure.org/2022,23616)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lux Express Estonia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Allgemeine Vorschriften über die Auferlegung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen - Verpflichtung ...

  • doev.de PDF

    AS Lux Express Estonia - Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung bestimmter Personengruppen; Ausgleichsleistungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 - Öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - Allgemeine Vorschriften über die Auferlegung einer Verpflichtung zur unentgeltlichen Beförderung bestimmter Gruppen von Fahrgästen - Verpflichtung ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1715
  • EuZW 2022, 1055
  • NZBau 2022, 755
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-614/20
    Auch die Verordnung Nr. 1370/2007, die wie die Verordnung Nr. 1191/69 auf der Grundlage sowohl der Vertragsbestimmungen über die gemeinsame Verkehrspolitik als auch der Bestimmungen über staatliche Beihilfen erlassen wurde (Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 35), verfolgt dieses Ziel.

    Daraus folgt, dass die Verordnung Nr. 1370/2007 ebenso wie die Verordnung Nr. 1191/69, die sie aufgehoben und ersetzt hat, eine Regelung einführt, zu deren Einhaltung die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, wenn sie Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes Unternehmen auferlegen wollen, die landgebundene Verkehrsleistungen erbringen (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 43 bis 53).

  • EuGH, 07.05.2009 - C-504/07

    Antrop u.a. - Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 - Gemeinwohlverpflichtungen -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-614/20
    Der Gerichtshof hat jedoch im Wesentlichen entschieden, dass die Verordnung Nr. 1191/69 in ihrer geänderten Fassung die Gewährung eines Ausgleichs für die durch diese Verpflichtungen entstehenden Belastungen vorsieht, der nach den Verordnungsbestimmungen errechnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Mai 2009, Antrop u. a., C-504/07, EU:C:2009:290, Rn. 21).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-567/20

    Zagrebacka banka

    Auszug aus EuGH, 08.09.2022 - C-614/20
    Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 5. Mai 2022, Zagrebacka banka, C-567/20, EU:C:2022:352, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2022 - 13 D 61/19

    Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG NRW;

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit Urteil vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 -, NVwZ 2022, 1715, entschieden, dass auch eigenwirtschaftlich tätige Verkehrsunternehmen, die wegen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gehalten seien, bestimmte Gruppen von Fahrgästen unentgeltlich zu befördern, einen Rechtsanspruch darauf hätten, dass ihnen eine Ausgleichsleistung für die finanziellen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt werde.

    Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch auf die VO (EG) Nr. 1370/2007 berufen kann, wonach eine Gegenleistung für der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorzusehen ist, die für die betroffenen Unternehmen eine Belastung darstellen, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 -, Rn. 48 ff, sowie den Schlussantrag des Generalanwalts N. D1.

    T. -C. vom 10. März 2022 - Rs C-614/20 -, Rn. 59 ff., und es sich bei den in den Vorabbekanntmachungen des Antragsgegners enthaltenen Maßgaben zur Anwendung des Westfalentarifs um eine beihilfekonform nur über eine allgemeine Vorschrift zu kompensierende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung handelt, kann dahinstehen.

    Eine korrigierende Auslegung scheidet damit aus, so dass auch offenbleiben kann, ob diese mit der Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 - in Einklang zu bringen wäre.

    Ob die angefochtenen Satzungsänderungen auch gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen oder den Maßgaben des Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 - widersprechen, kann dahinstehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2022 - 13 D 51/20

    Weiterleitung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG NRW;

    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit Urteil vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 -, NVwZ 2022, 1672, entschieden, dass auch eigenwirtschaftlich tätige Verkehrsunternehmen, die wegen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gehalten seien, bestimmte Gruppen von Fahrgästen unentgeltlich zu befördern, einen Rechtsanspruch darauf hätten, dass ihnen eine Ausgleichsleistung für die finanziellen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt werde.

    Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch auf die VO (EG) Nr. 1370/2007 berufen kann, wonach eine Gegenleistung für der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorzusehen ist, die für die betroffenen Unternehmen eine Belastung darstellen, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 -, Rn. 48 ff, sowie den Schlussantrag des Generalanwalts N. D. T1.

    -C. vom 10. März 2022 - Rs C-614/20 -, Rn. 59 ff., und es sich bei den in den Vorabbekanntmachungen des Antragsgegners enthaltenen Maßgaben zur Anwendung des Westfalentarifs um eine beihilfekonform nur über eine allgemeine Vorschrift zu kompensierende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung handelt, kann dahinstehen.

    Eine korrigierende Auslegung scheidet damit aus, so dass auch offenbleiben kann, ob diese mit der Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 - in Einklang zu bringen wäre.

    Ob die angefochtenen Satzungsänderungen den Maßgaben des Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 - widersprechen, kann dahinstehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2022 - 13 D 126/20
    Der Gerichtshof der Europäischen Union habe mit Urteil vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 -, NVwZ 2022, 1715, entschieden, dass auch eigenwirtschaftlich tätige Verkehrsunternehmen, die wegen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gehalten seien, bestimmte Gruppen von Fahrgästen unentgeltlich zu befördern, einen Rechtsanspruch darauf hätten, dass ihnen eine Ausgleichsleistung für die finanziellen Auswirkungen der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt werde.

    Ob sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer Antragsbefugnis auch auf die VO (EG) Nr. 1370/2007 berufen kann, wonach eine Gegenleistung für der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen vorzusehen ist, die für die betroffenen Unternehmen eine Belastung darstellen, vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 -, Rn. 48 ff, sowie den Schlussantrag des Generalanwalts Manuel Campos Sánchez-Bordona vom 10. März 2022 - Rs C-614/20 -, Rn. 59 ff., und es sich bei den in den Vorabbekanntmachungen des Antragsgegners enthaltenen Maßgaben zur Anwendung des Westfalentarifs um eine beihilfekonform nur über eine allgemeine Vorschrift zu kompensierende gemeinwirtschaftliche Verpflichtung handelt, kann dahinstehen.

    Eine korrigierende Auslegung scheidet damit aus, so dass auch offenbleiben kann, ob diese mit der Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 - in Einklang zu bringen wäre.

    Ob die angefochtenen Satzungsänderungen auch gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen oder den Maßgaben des Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 8. September 2022 - Rs C-614/20 - widersprechen, kann dahinstehen.

  • EuGH, 21.12.2023 - C-421/22

    DOBELES AUTOBUSU PARKS u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr -

    Diese Bestimmung stellt somit den Grundsatz auf, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die damit verbundenen Ausgleichsleistungen im Rahmen eines solchen Auftrags festzulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia, C-614/20, EU:C:2022:641, Rn. 52).

    In diesem Fall ist die zuständige Behörde verpflichtet, dem betreffenden Betreiber des öffentlichen Dienstes eine Ausgleichsleistung zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia, C-614/20, EU:C:2022:641, Rn. 53 bis 55 und 92).

    Was zweitens das mit der Verordnung Nr. 1370/2007 verfolgte Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Rn. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, mit dieser Verordnung, wie sich u. a. aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2a Abs. 2 und Nr. 7 ihres Anhangs im Licht ihrer Erwägungsgründe 4, 7, 27 und 34 ergibt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung festgelegt werden sollen, um unter fairen Wettbewerbsbedingungen die Erbringung eines öffentlichen Personenverkehrsdiensts zu gewährleisten, der effizient und zugleich finanziell rentabel ist, um eine hohe Qualität dieses Dienstes zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia, C-614/20, EU:C:2022:641, Rn. 69 und 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-390/22

    Obshtina Pomorie - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Verordnung (EG) Nr.

    Der Gerichtshof hatte zwar bereits im Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia (C-614/20, EU:C:2022:641), die Gelegenheit, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 1370/2007 auszulegen, doch wird die vorliegende Rechtssache den Gerichtshof erstmals dazu veranlassen, sich zu der Frage zu äußern, ob ein Mitgliedstaat zusätzlich zu den bereits in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen weitere Voraussetzungen für die Zahlung einer Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen einführen darf oder nicht.

    8 Vgl. Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia (C-614/20, EU:C:2022:641, Rn. 73 und 74).

    11 Vgl. Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia (C-614/20, EU:C:2022:641, Rn. 71).

  • BVerwG, 20.12.2023 - 8 B 3.23
    Etwas Anderes lässt sich auch nicht der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2022 (C-614/20 [ECLI:EU:C:2022:641]) entnehmen, weil diese eine unmittelbar durch ein Gesetz begründete Gemeinwohlverpflichtung zum Gegenstand hat.
  • EuGH, 03.10.2022 - C-614/20

    Lux Express Estonia

    Le 8 septembre 2022, 1a Cour (première chambre) a rendu l'arrêt Lux Express Estonia (C-614/20, EU:C:2022:641).

    1) Le point 43 de l'arrêt du 8 septembre 2022, Lux Express Estonia (C - 614/20, EU:C:2022:641), doit être rectifié comme suit :.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-421/22

    DOBELES AUTOBUSU PARKS u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr.

    3 Zuletzt im Urteil vom 8. September 2022, Lux Express Estonia (C-614/20, EU:C:2022:641).

    16 Schlussanträge in der Rechtssache Lux Express Estonia (C-614/20, EU:C:2022:180, Nr. 38).

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