Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 6 - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung (§§ 946 - 959) |
Titel 3 - Rechtsbehelfe (§§ 953 - 957) |
(1) 1Gegen die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts nach § 954 Absatz 2 und 3 Satz 1 sowie nach § 955 Satz 1 findet die sofortige Beschwerde statt. 2Dies gilt auch für Entscheidungen des Gerichts des ersten Rechtszugs in den Fällen des § 954 Absatz 1 und 3 Satz 2 sowie des § 955 Satz 2.
(2) Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung einzulegen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.01.2017 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) | 21.11.2016 |
Rechtsprechung zu § 956 ZPO
Entscheidung zu § 956 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Braunschweig, 25.01.2022 - 3 W 68/21
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