Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 2 - Parteien (§§ 50 - 127a) |
Titel 5 - Prozesskosten (§§ 91 - 107) |
Macht der Kläger einen auf ihn übergegangenen Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst worden ist, den Anspruch zu bestreiten.
Hinweis der Redaktion:In Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, und in der Neubekanntmachung 2005 "übergangenen Anspruch" statt "übergegangenen Anspruch".
grundlage; Kostenfestsetzungs-
antrag § 104Kostenfestsetzungs-
verfahren § 105Vereinfachter Kostenfestsetzungs-
beschluss § 106Verteilung nach Quoten § 107Änderung nach Streitwert-
festsetzung
Rechtsprechung zu § 94 ZPO
53 Entscheidungen zu § 94 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 04.11.2016 - 13 U 111/16
Sonderkündigungsrecht des Erstehers in der Zwangsversteigerung
- OLG Düsseldorf, 05.11.2015 - 6 U 55/14
Verfristung einer aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage
- VerfG Brandenburg, 17.04.2015 - VfGBbg 56/14
Verstoß gegen das Willkürverbot durch Kostenentscheidung im zivilgerichtlichen ...
- AG Nürtingen, 26.11.2020 - 44 C 4606/20
- BGH, 25.11.1975 - VI ZR 33/75
Zulässigkeit des Rückgriffes des Sozialversicherungsträgers auf den Schädiger ...
- LG München I, 31.05.2000 - 13 T 9642/00
Zahlungsanspruch zweier Rechtsanwältinnen wegen außergerichtlicher ...
- BFH, 28.11.2007 - X S 9/07
Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache - Wirksamkeit einer ...
- FG Hamburg, 06.01.2006 - VI 161/03
Finanzgerichtsordnung: Besetzung des Senats bei Entscheidung über Anhörungsrüge
- BAG, 31.08.1978 - 3 AZR 989/77
Einstweilige Verfügung - Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers - Dauer des ...
- BFH, 12.12.2011 - IX B 3/11
NZB: Einzelrichter als gesetzlicher Richter; Steuerfestsetzung und ...
Querverweise
Auf § 94 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozesskosten
- § 101 (Kosten einer Nebenintervention)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 2. - Berufungsverfahren
- § 121
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Vollstreckung
- Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
- § 91 (Richterlicher Durchsuchungsbeschluss)
Redaktionelle Querverweise zu § 94 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 410 (Aushändigung der Abtretungsurkunde)