Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 4 - Wirkungen des Pfändungsschutzkontos (§§ 899 - 910) |
(1) 1Das Kreditinstitut kann aus Guthaben, soweit es als Erhöhungsbetrag unpfändbar ist, mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner an den Gläubiger leisten, bis der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, das nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird. 2Der Nachweis ist zu führen durch Vorlage einer Bescheinigung
1. | der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer mit der Gewährung von Geldleistungen im Sinne des § 902 Satz 1 befassten Einrichtung, | |
2. | des Arbeitgebers oder | |
3. | einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung. |
(2) 1Das Kreditinstitut hat Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 für die Dauer zu beachten, für die sie ausgestellt sind. 2Unbefristete Bescheinigungen hat das Kreditinstitut für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. 3Nach Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut von dem Kontoinhaber, der eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 vorgelegt hat, die Vorlage einer neuen Bescheinigung verlangen. 4Vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums kann das Kreditinstitut eine neue Bescheinigung verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Angaben in der Bescheinigung unrichtig sind oder nicht mehr zutreffen.
(3) 1Jede der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Stellen, die Leistungen im Sinne des § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 durch Überweisung auf ein Zahlungskonto des Schuldners erbringt, ist verpflichtet, auf Antrag des Schuldners eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 über ihre Leistungen auszustellen. 2Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
1. | die Höhe der Leistung, | |
2. | in welcher Höhe die Leistung zu welcher der in § 902 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c sowie Nummer 2 bis 6 genannten Leistungsarten gehört, | |
3. | für welchen Zeitraum die Leistung gewährt wird. |
3Darüber hinaus ist die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannte Stelle verpflichtet, soweit sie Kenntnis hiervon hat, Folgendes zu bescheinigen:
1. | die Anzahl der Personen, denen der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, | |
2. | das Geburtsdatum der minderjährigen unterhaltsberechtigten Personen. |
(4) Das Kreditinstitut hat die Angaben in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 ab dem zweiten auf die Vorlage der Bescheinigung folgenden Geschäftstag zu beachten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) vom 22.11.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung des Rechts des Pfändungsschutzkontos und zur Änderung von Vorschriften des Pfändungsschutzes (Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz - PKoFoG) | 22.11.2020 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
gericht § 906Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungs-
gericht § 907Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto § 908Aufgaben des Kreditinstituts § 909Datenweitergabe; Löschungspflicht § 910Verwaltungs-
vollstreckung
Rechtsprechung zu § 903 ZPO
505 Entscheidungen zu § 903 ZPO in unserer Datenbank:
- LG Stuttgart, 18.10.2023 - 6 Qs 6/23
- BGH, 16.11.2006 - I ZB 5/05
Voraussetzungen der wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; ...
- BGH, 03.02.2011 - I ZB 50/10
Eidesstattliche Versicherung: Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses bei ...
- LG Saarbrücken, 02.09.2008 - 5 T 293/08
- AG Bad Segeberg, 25.06.2013 - 6 M 430/13
Zwangsvollstreckung: Sperrfrist bei nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen ...
- OVG Saarland, 20.11.2015 - 1 A 405/14
Löschung aus der Architektenliste; maßgeblicher Zeitpunkt
- LG Kassel, 22.09.2004 - 3 T 309/04
Wiederholte eidesstattliche Versicherung: Umzug des Schuldners in eine neue ...
- BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 14/04
Eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO und § 807 ZPO
- AG Ludwigslust, 09.04.2009 - 8 M 637/09
Wiederholte eidesstattliche Versicherung: Auflösung eines Bankkontos durch den ...
- LG Bochum, 09.01.2002 - 7a T 397/01
Verpflichtung des Schuldners zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen ...
Querverweise
Auf § 903 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Insolvenzmasse. Einteilung der Gläubiger
- § 36 (Unpfändbare Gegenstände)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- III. Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 319 (Unpfändbarkeit von Forderungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 903 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 294 (Glaubhaftmachung)