Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 3 - Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen (§§ 883 - 898) |
(1) 1Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im Inland seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat, sonst vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht, in dessen Bezirk das Prozessgericht des ersten Rechtszuges seinen Sitz hat. 2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.
(2) Erscheint der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht oder verweigert er die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so verfährt das Vollstreckungsgericht nach § 888.
sauftrag § 886Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten § 887Vertretbare Handlungen § 888Nicht vertretbare Handlungen § 888aKeine Handlungs-
vollstreckung bei Entschädigungs-
pflicht § 889Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht § 890Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen § 891Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung § 892Widerstand des Schuldners § 892a(weggefallen) § 893Klage auf Leistung des Interesses § 894Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung § 895Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil § 896Erteilung von Urkunden an Gläubiger § 897Übereignung; Verschaffung von Grundpfandrechten § 898Gutgläubiger Erwerb
Rechtsprechung zu § 889 ZPO
73 Entscheidungen zu § 889 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 13.10.2022 - I ZB 69/21
Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines ...
- BVerfG, 17.08.2023 - 2 BvR 1851/22
Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung einer Verurteilung zur Abgabe einer ...
Zum selben Verfahren:
- AG München, 28.03.2022 - 1537 M 30975/21
Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Änderung der eidesstattlichen ...
- AG München, 15.08.2022 - 1537 M 30975/21
Rechtliches Gehör im Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
- BVerfG, 04.01.2023 - 2 BvR 1851/22
Erlass einer einstweiligen Anordnung bei möglicher Zwangsvollstreckung zur Abgabe ...
- BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1851/22
Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Aussetzung der ...
- LG München I, 25.08.2022 - 16 T 10239/22
Änderung der eidesstattlichen Versicherung
- LG München I, 16.09.2022 - 16 T 10239/22
Erfolglose Gehörsrüge im Verfahren auf Änderung der eidesstattlichen Versicherung
- AG München, 28.03.2022 - 1537 M 30975/21
- BGH, 12.06.2014 - I ZB 37/13
Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer eidesstattlichen Versicherung nach ...
- LAG München, 16.04.2015 - 3 Ta 124/15
Zwangsvollstreckung, eidesstattliche Versicherung, Stufenklage - 2. Stufe
§ 889 ZPO in Nachschlagewerken
- § 889 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Versicherung an Eides statt
Querverweise
Auf § 889 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 891 (Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Adhäsionsverfahren
- § 406b (Vollstreckung)
Redaktionelle Querverweise zu § 889 ZPO:
- Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG)
- Eidesstattliche Versicherung. Untersuchung und Verwahrung von Sachen. Pfandverkauf
- § 163