Zivilprozessordnung
Buch 8 - Zwangsvollstreckung (§§ 704 - 945b) |
Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a - 882i) |
Titel 6 - Schuldnerverzeichnis (§§ 882b - 882i) |
(1) 1Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. 2Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. 3Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.
(2) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. 2§ 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. 2Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. 3Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten
4Die Daten der Nutzer dürfen nur für die in Satz 3 Nr. 4 genannten Zwecke verarbeitet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
08.09.2015 | Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.08.2015 | |
01.01.2013 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 | |
01.08.2009 | Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung | 29.07.2009 |
verzeichnisses § 882cEintragungsanordnung § 882dVollziehung der Eintragungsanordnung § 882eLöschung § 882fEinsicht in das Schuldnerverzeichnis § 882gErteilung von Abdrucken § 882hZuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldner-
verzeichnisses § 882iRechte der Betroffenen
Rechtsprechung zu § 882h ZPO
35 Entscheidungen zu § 882h ZPO in unserer Datenbank:
- BayObLG, 18.11.2020 - 101 VA 124/20
Maßnahme der Justizverwaltung - Auskunft einer anfragenden Person außerhalb eines ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2024 - 1 AGH 34/23
- AG Hagen, 02.12.2015 - 374 M 12387/15
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Löschung einer Eintragung im ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.02.2017 - I ZB 56/16
Zwangsvollstreckungsverfahren: Vorzeitige Löschung einer Eintragung im ...
- BGH, 09.02.2017 - I ZB 56/16
- AGH Nordrhein-Westfalen, 17.03.2023 - 1 AGH 13/22
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 20.10.2023 - 1 AGH 18/23
- BGH, 23.10.2019 - I ZB 60/18
Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners durch einen ...
- AGH Nordrhein-Westfalen, 30.08.2019 - 1 AGH 73/17
- AGH Nordrhein-Westfalen, 20.10.2023 - 1 AGH 17/23
- AGH Nordrhein-Westfalen, 23.09.2022 - 1 AGH 16/22
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls im Hinblick ...
Querverweise
Auf § 882h ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 26 (Abweisung mangels Masse)
- Restschuldbefreiung
- § 303a (Eintragung in das Schuldnerverzeichnis)
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)