Zivilprozessordnung
Buch 7 - Mahnverfahren (§§ 688 - 703d) |
(1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.
(2) Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:
1. | die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird; | |
2. | die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden; | |
3. | im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist; | |
4. | 1beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. 2Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden. |
bescheid § 700Einspruch gegen den Vollstreckungs-
bescheid § 701Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids § 702Form von Anträgen und Erklärungen § 703Kein Nachweis der Vollmacht § 703aUrkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren § 703bSonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 703cFormulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung § 703dAntragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
Rechtsprechung zu § 703a ZPO
17 Entscheidungen zu § 703a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 28.10.2016 - 17 U 87/14
Bestimmung des Schuldners der Vergütung eines Rechtsanwalts
- OLG Köln, 24.11.2021 - 22 U 79/21 Corona
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- OLG Dresden, 28.10.2009 - 12 U 805/09
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- OLG Hamm, 04.02.2010 - 27 U 14/09
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs des Beitritts zu einer ...
- OLG Zweibrücken, 18.11.1997 - 5 U 6/97
Umdeutung eines Wechselakzepts in eine persönliche Verpflichtungserklärung
- OLG Naumburg, 28.02.1996 - 6 W 44/95
Vorbehaltserklärung eines im Urkundsprozeß ergangenen ...
- OLG Hamm, 18.04.1989 - 7 U 159/88
- BGH, 17.10.2000 - XI ZR 312/99
Unterbrechung der Verjährung durch Zustellung eines Mahnbescheids
- BGH, 14.07.1982 - III ZR 168/81
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Geltendmachung ...
§ 703a ZPO in Nachschlagewerken
- § 703a ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Mahnverfahren
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 703a ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Urkunden- und Wechselprozess
- §§ 592 ff. (Zulässigkeit)