Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Zivilprozessordnung (https://dejure.org/gesetze/ZPO/__paste_norm__.html)
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§ 1Sachliche Zuständigkeit
§ 2Bedeutung des Wertes
§ 3Wertfestsetzung nach freiem Ermessen
§ 4Wertberechnung; Nebenforderungen
§ 5Mehrere Ansprüche
§ 6Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht
§ 7Grunddienstbarkeit
§ 8Pacht- oder Mietverhältnis
§ 9Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen
§ 10(weggefallen)
§ 11Bindende Entscheidung über Unzuständigkeit
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Rechtsprechung zu § 6 ZPO
1.180 Entscheidungen zu § 6 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 05.02.2024 - V ZR 129/22
Bestimmen des für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgebenden ...
- OLG Hamburg, 11.01.2024 - 15 U 28/23
Darlehens- und Grundpfandgläubiger nicht identisch: Keine verbotene ...
- BGH, 20.10.2023 - V ZR 205/22
Verjährung des Heimfallanspruchs
- BGH, 12.04.2018 - V ZR 230/17
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Nichterreichens des ...
- LG Lübeck, 07.12.2023 - 15 O 73/23
Immaterieller Schadensersatz wegen Datenscrapings auf Facebook
- BGH, 28.09.2017 - V ZB 63/16
Rechtsmittelbeschwer bei abgewiesener Klage auf Herausgabe eines Schlüssels; ...
- OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 19 W 8/23
Zum Vergleichsmehrwert im Zivilprozess
- BGH, 19.06.2013 - V ZB 182/12
Wohnungseigentumsverfahren: Beschwer der übrigen Wohnungseigentümer bei ...
- BGH, 10.11.2021 - VII ZR 296/21
Festsetzung des Streitwerts
- KG, 14.08.2018 - 21 W 5/18
Streitwert bei einer Klage auf Übergabe der neu gebauten Wohnung
§ 6 ZPO in Nachschlagewerken
- § 6 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Streitwert
Querverweise
Auf § 6 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Abgaben
- § 226 (Kosten des Vorverfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 6 ZPO:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Einstellung des Verfahrens
- Feststellung der Forderungen
- § 182 (Streitwert)