Zivilprozessordnung
Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577) |
Abschnitt 3 - Beschwerde (§§ 567 - 577) |
Titel 2 - Rechtsbeschwerde (§§ 574 - 577) |
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
Rechtsprechung zu § 576 ZPO
283 Entscheidungen zu § 576 ZPO in unserer Datenbank:
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Ermittlungen des Notars bei Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses; ...
- BGH, 20.02.2024 - VI ZB 19/22
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, sind zu begründen!
- OLG Köln, 12.12.2023 - 4 W 8/23
- BGH, 14.11.2023 - XI ZB 2/21
Haftung der Prospektverantwortlichen (hier: Gründungsgesellschafter der ...
- BGH, 29.01.2009 - VII ZB 79/08
Ausschluss einer Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts des ersten ...
- BGH, 29.09.2022 - I ZB 15/22
Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung einer Entscheidung: Zulässigkeit ...
- BGH, 25.02.2021 - I ZB 78/20
Revision auf Geltendmachung des Rechtsfehlers der ungerechtfertigten ...
- BGH, 20.01.2022 - V ZB 24/21
Revision wegen unzureichender Entscheidungsbegründung
- BGH, 06.10.2016 - I ZB 13/15
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Begriff der ...
- BGH, 24.05.2023 - VII ZB 73/21
Verfahrensfehlerhafter Entscheid der Beschwerdekammer betreffend die Übertragung ...
Querverweise
Auf § 576 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Vollstreckung
- Vollstreckung wegen Geldforderungen
- Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
- I. Allgemeines
- § 284 (Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners)
- Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
- Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
- § 334 (Ersatzzwangshaft)