Zivilprozessordnung

   Buch 3 - Rechtsmittel (§§ 511 - 577)   
   Abschnitt 1 - Berufung (§§ 511 - 541)   
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Textdarstellung

  

§ 537
Vorläufige Vollstreckbarkeit

(1) 1Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 2Die Entscheidung ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887), in Kraft getreten am 01.01.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2002Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)27.07.2001BGBl. I S. 1887

Rechtsprechung zu § 537 ZPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 537 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 567 (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 537 II)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          §§ 708 ff. (Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung)
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