Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten (§§ 495 - 510c)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 510
Erklärung über Urkunden

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

Rechtsprechung zu § 510 ZPO

17 Entscheidungen zu § 510 ZPO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 510 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 439 III (Erklärung über Echtheit von Privaturkunden)
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