Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 12 - Selbständiges Beweisverfahren (§§ 485 - 494a) |
(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.
(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. 2In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.
(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
Rechtsprechung zu § 486 ZPO
193 Entscheidungen zu § 486 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.11.2023 - I ZB 32/23
Selbständige Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des § 16 ...
- BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 39/20
Durchführung eines Bestimmungsverfahrens im selbständigen Beweisverfahren
- OLG Hamm, 20.08.2020 - 6 W 32/20 Corona
Hohes Zeugenalter begründet Besorgnis des Beweismittelverlusts!
- OLG Karlsruhe, 20.12.2018 - 4 U 31/18
Internationale Zuständigkeit für eine Werklohnklage: Ausschluss der ...
- BayObLG, 23.06.2023 - 102 AR 9/23
Zuständigkeitsbestimmung für Verpflichtungen aus einer ...
- BGH, 12.07.2012 - VII ZB 9/12
Beweissicherungsverfahren vor dem Landgericht: Anwaltszwang für die ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Koblenz, 09.01.2012 - 5 W 737/11
Abgabe eines persönlich erstellten Schriftsatzes als Erklärung zum ...
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Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren: Gerichtsstand für die ...
- OLG Köln, 30.04.2014 - 17 W 95/14
Umfang des Anwaltszwangs im selbständigen Beweisverfahren
- VGH Bayern, 01.04.2014 - 13 S 14.358
Im verwaltungsgerichtlichen selbständigen Beweisverfahren sind bei der Prüfung ...
§ 486 ZPO in Nachschlagewerken
- § 486 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Selbständiges Beweisverfahren
Querverweise
Auf § 486 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 486 ZPO:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 486 IV)