Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 11 - Abnahme von Eiden und Bekräftigungen (§§ 478 - 484) |
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es."
(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.
Rechtsprechung zu § 481 ZPO
12 Entscheidungen zu § 481 ZPO in unserer Datenbank:
- OVG Schleswig-Holstein, 23.06.2016 - 4 LB 18/15
Aufforderung zur Abgabe eines Eides über die Vollständigkeit des gemeinsam mit ...
- OLG Stuttgart, 08.03.1957 - 1 W 101/56
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 10/57
Folgen des Wegfalls der Vorlagefrage im Ausgangsverfahren
- BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 10/57
- VGH Baden-Württemberg, 03.05.2007 - 5 S 810/07
Kein gerichtliches Beweissicherungsverfahren auf Antrag Behörde
- BVerfG, 11.04.1972 - 2 BvR 75/71
Eidesverweigerung aus Glaubensgründen
- RG, 24.10.1933 - 4 D 126/33
Kann der Schuldner wegen vollendeten Meineides bestraft werden, der im Termin zur ...
- BGH, 29.10.1957 - 1 StR 436/57
Rechtsmittel
- RG, 04.05.1893 - VI 48/93
§ 48 G.K.G.
- BVerwG, 06.12.1962 - VIII C 75.61
Fehlerhafte Behandlung des Antrags im Verwaltungsverfahren
- BGH, 11.04.1961 - 1 StR 563/60
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzten Meineides - ...
Querverweise
Auf § 481 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
- § 484 (Eidesgleiche Bekräftigung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 481 ZPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 188
- Grundgesetz (GG)
- XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
- Art. 140 (Art. 136 IV WRV)