Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414) |
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
(2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern.
(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
(4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
(5) 1Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. 2Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
auswahl § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter § 406Ablehnung eines Sachverständigen § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen § 408Gutachten-
verweigerungsrecht § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachten-
verweigerung § 410Sachverständigen-
beeidigung § 411Schriftliches Gutachten § 411aVerwertung von Sachverständigen-
gutachten aus anderen Verfahren § 412Neues Gutachten § 413Sachverständigen-
vergütung § 414Sachverständige Zeugen
Rechtsprechung zu § 404a ZPO
425 Entscheidungen zu § 404a ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 15.02.2024 - 4 W 15/24
"Mängel der Sache" ist unzulässige Ausforschung!
- BVerwG, 09.01.2024 - 2 B 34.23
Disziplinarrecht: Ergänzende Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
- OVG Niedersachsen, 23.02.2024 - 12 ME 130/23
Beweislast; gelegentlicher Cannabiskonsum; Fahrerlaubnis; Mitwirkungslast; ...
- LSG Thüringen, 19.12.2023 - L 1 U 1364/17
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14
Farbmarke Rot - HKS 13 (Sparkassen-Rot)
- BVerwG, 20.07.2020 - 2 B 33.20
Anhörungsrüge betreffend die Zurruhesetzung einer Hochschulprofessorin wegen ...
- OLG Hamm, 13.06.2016 - 32 W 7/16
Befangenheit; Richter; Sachverständiger; Zustellung; Abschriften; Weisungen
- BSG, 27.10.2022 - B 9 SB 1/20 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Begutachtung von Amts wegen - Recht auf ...
- BGH, 15.01.2020 - VII ZB 96/17
Rechtsmittel gegen die Ablehnung zur Anweisung des gerichtlich bestellten ...
Querverweise
Auf § 404a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Sachverständige
- § 405 (Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]