Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
1Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. 2Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
entscheidung § 336Rechtsmittel bei Zurückweisung § 337Vertagung von Amts wegen § 338Einspruch § 339Einspruchsfrist § 340Einspruchsschrift § 340aZustellung der Einspruchsschrift § 341Einspruchsprüfung § 341aEinspruchstermin § 342Wirkung des zulässigen Einspruchs § 343Entscheidung nach Einspruch § 344Versäumniskosten § 345Zweites Versäumnisurteil § 346Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs § 347Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
Rechtsprechung zu § 343 ZPO
804 Entscheidungen zu § 343 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 22.03.2022 - 17 U 811/19
- BGH, 03.09.2020 - III ZR 56/19
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- OLG Saarbrücken, 20.05.2021 - 4 U 21/20
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- OLG Frankfurt, 30.06.2022 - 16 U 260/20
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- BGH, 19.02.2015 - III ZR 90/14
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- AG Nürnberg, 22.02.2016 - 32 C 4607/15
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- LSG Bayern, 27.08.2014 - L 7 AS 624/14
Zulässige und begründete Anhörungsrüge gem. § 178 a SGG
- VGH Hessen, 15.02.2016 - 3 A 1482/14
Ausweisung nach neuem Ausweisungsrecht
- AG Berlin-Mitte, 30.06.2021 - 123 C 165/20
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Querverweise
Auf § 343 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 321a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Beschwerdeverfahren, Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- § 78a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Gemeinsame Bestimmungen für Rechtsbehelfsverfahren
- § 69 (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 133a
- EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)
- Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
- § 28 (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Beschwerde
- § 83a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens
- Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- § 152a [Anhörungsrüge]
Redaktionelle Querverweise zu § 343 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 709 S. 2 (Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung) (zu § 343 S. 1)