Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 3 - Verfahren (§§ 128 - 252) |
Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens (§§ 239 - 252) |
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
vollstreckung § 244Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 245Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege § 246Aussetzung bei Vertretung durch Prozess-
bevollmächtigten § 247Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr § 248Verfahren bei Aussetzung § 249Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 250Form von Aufnahme und Anzeige § 251Ruhen des Verfahrens § 251aSäumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten § 252Rechtsmittel bei Aussetzung
Rechtsprechung zu § 241 ZPO
315 Entscheidungen zu § 241 ZPO in unserer Datenbank:
- BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20
Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage
- OLG Brandenburg, 02.04.2019 - 3 U 33/18
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- VG Frankfurt/Oder, 29.01.2020 - 8 K 1610/08
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- FG Münster, 20.11.2019 - 9 K 315/17
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- LAG Köln, 21.10.2019 - 6 Ta 107/18
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- LSG Hessen, 26.04.2023 - L 6 AS 600/20
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- OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17
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- BGH, 19.01.2017 - VII ZR 112/14
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- KG, 30.12.2010 - 2 U 16/06
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§ 241 ZPO in Nachschlagewerken
- § 241 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Arbeitsvertrag
- Geschäftsfähigkeit
- Prozessfähigkeit
Querverweise
Auf § 241 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 241 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- §§ 51 ff. (Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung)