Zivilprozessordnung
Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37) |
Das Gericht, bei dem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Vereine den allgemeinen Gerichtsstand haben, ist für die Klagen zuständig, die von ihnen oder von dem Insolvenzverwalter gegen die Mitglieder als solche oder von den Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegeneinander erhoben werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
bezogenen Klagen; Verordnungs-
ermächtigung § 20Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts § 21Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung § 22Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft § 23Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands § 23a(weggefallen) § 24Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand § 25Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges § 26Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen § 27Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft § 28Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft § 29Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29aAusschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29b(weggefallen) § 29cBesonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte § 30Gerichtsstand bei Beförderungen § 30aGerichtsstand bei Bergungsansprüchen § 31Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung § 32Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung § 32aAusschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung § 32bAusschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarkt-
informationen § 32c(weggefallen) § 33Besonderer Gerichtsstand der Widerklage § 34Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 35Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35a(weggefallen) § 36Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 37Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Rechtsprechung zu § 22 ZPO
172 Entscheidungen zu § 22 ZPO in unserer Datenbank:
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Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
- AG München, 28.04.2016 - 213 C 31693/15
Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft bei Treuhandverträgen
- BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 144/19
Örtliche Zuständigkeit für die Klage einer Publikums GmbH & Co. KG gegen einen ...
- OLG Frankfurt, 17.11.2014 - 11 SV 115/14
Gerichtsstand nach § 22 ZPO bei Anfechtungsklagen des Insolvenzverwalters
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Umfang der Bindungswirkung des § 35 ZPO bei nachträglicher objektiver ...
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Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts im Streitgenossenprozess
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Gerichtliche Zuständigkeit: Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft bei ...
- BayObLG, 15.05.2019 - 1 AR 32/19
Bindende Verweisung trotz übersehener Zuständigkeit
- OLG Koblenz, 10.12.2002 - 4 SmA 47/02
Sitz der Gesellschaft als gemeinsamer Gerichtsstand
§ 22 ZPO in Nachschlagewerken
- § 22 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Gerichtsstand
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 22 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 17 I (Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen)