Zivilprozessordnung
Buch 10 - Schiedsrichterliches Verfahren (§§ 1025 - 1066) |
Abschnitt 2 - Schiedsvereinbarung (§§ 1029 - 1033) |
(1) Die Schiedsvereinbarung muss entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein.
(2) Die Form des Absatzes 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird.
(3) Nimmt ein den Formerfordernissen des Absatzes 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug, das eine Schiedsklausel enthält, so begründet dies eine Schiedsvereinbarung, wenn die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrages macht.
(5) 1Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, müssen in einer von den Parteien eigenhändig unterzeichneten Urkunde enthalten sein. 2Die schriftliche Form nach Satz 1 kann durch die elektronische Form nach § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzt werden. 3Andere Vereinbarungen als solche, die sich auf das schiedsrichterliche Verfahren beziehen, darf die Urkunde oder das elektronische Dokument nicht enthalten; dies gilt nicht bei notarieller Beurkundung.
(6) Der Mangel der Form wird durch die Einlassung auf die schiedsgerichtliche Verhandlung zur Hauptsache geheilt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 | |
01.04.2005 | Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz - JKomG) | 22.03.2005 | |
21.12.2001 | Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG) | 14.12.2001 | |
30.06.2000 | Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro | 27.06.2000 |
Rechtsprechung zu § 1031 ZPO
282 Entscheidungen zu § 1031 ZPO in unserer Datenbank:
- BGH, 26.11.2020 - I ZR 245/19
Schiedsvereinbarung mit ausländischem Verkäufer: Rechtzeitigkeit der ...
Zum selben Verfahren:
- BayObLG, 19.08.2022 - 102 SchH 99/21
Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Schiedsklausel gegenüber dem einer ...
- BGH, 30.09.2010 - III ZB 69/09
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche: Anwendung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 27.08.2009 - 26 SchH 3/09
- OLG Frankfurt, 28.10.2010 - 26 SchH 3/09
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs: Nachweis einer ...
- BayObLG, 31.01.2024 - 101 SchH 237/23
Schiedsgerichtsvereinbarung, Schiedsvereinbarung, Schiedsklausel, ...
- OLG Düsseldorf, 14.04.2015 - 21 U 178/14
Anforderungen an die Feststellung einer Schiedsgerichtsabrede in einem ...
- BayObLG, 28.06.2022 - 101 Sch 120/21
Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs für eine amerikanische ...
Querverweise
Auf § 1031 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Basisparagrafen
- § 8b (Kosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 8b EU (Kosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8b VS (Kosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren)
- VOB/A
- Basisparagrafen
- § 8b (Kosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU (VOB/A - EU)
- § 8b EU (Kosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8b VS (Kosten- und Vertrauensregelung, Schiedsverfahren)
- VOB/A
- Basisparagraphen
- § 8 (Vergabeunterlagen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG (VOB/A - EG)
- § 8 EG (Vergabeunterlagen)
- Vergabebestimmungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/81/EG (VOB/A - VS)
- § 8 VS (Vergabeunterlagen)
- VOB/A
- § 8 (Vergabeunterlagen)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Durchführung des Gesetzes
- § 16i
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- Überwachung
- § 45 (Schiedsverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 1031 ZPO:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Personen
- Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
- § 13 (Verbraucher) (zu § 1031 V)