Das Wagniskapitalbeteiligungsgesetz ist zum 24.12.2013 außer Kraft getreten.
Wagniskapitalbeteiligungsgesetz
Abschnitt 2 - Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen (§§ 8-11) |
Außer Kraft
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WKBG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
(2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.
(3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen und Bürgschaften gewähren.
(4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen begeben.
(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
(6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.
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Querverweise
Auf § 8 WKBG verweisen folgende Vorschriften:
- Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Unternehmensgegenstand)
- Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen
- § 9 (Anlagebestimmungen)
- Steuerliche Regelungen
- § 19 (Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft)