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https://dejure.org/gesetze/VkVO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ VkVO (https://dejure.org/gesetze/VkVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ VkVO
__paste_bez____paste_norm__ Verkaufsstättenverordnung (https://dejure.org/gesetze/VkVO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Verkaufsstättenverordnung
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Textdarstellung

  

§ 18
Sicherheitsbeleuchtung

1Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. 2Sie muß vorhanden sein

1. in Verkaufsräumen,
2. in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kunden,
3. in Arbeits- und Pausenräumen,
4. in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m2,
5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
6. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und für die Stufenbeleuchtung.

Querverweise

Auf § 18 VkVO verweisen folgende Vorschriften:

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