Vergabeverordnung
Abschnitt 2 - Vergabeverfahren (§§ 14 - 63) |
Unterabschnitt 5 - Anforderungen an Unternehmen; Eignung (§§ 42 - 51) |
(1) 1Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Normen der Qualitätssicherung erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht sich der öffentliche Auftraggeber auf Qualitätssicherungssysteme, die
1. | den einschlägigen europäischen Normen genügen und | |
2. | von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. |
2Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten an. 3Konnte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Bescheinigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist einholen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen.
(2) 1Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Systeme oder Normen des Umweltmanagements erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht sich der öffentliche Auftraggeber
1. | entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung EMAS der Europäischen Union oder | |
2. | auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) anerkannte Umweltmanagementsysteme oder | |
3. | auf andere Normen für das Umweltmanagement, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. |
2Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen Staaten an. 3Hatte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die ihm nicht zugerechnet werden können, nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen oder aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu erlangen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass diese Maßnahmen mit denen, die nach dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind.
Rechtsprechung zu § 49 VgV
16 Entscheidungen zu § 49 VgV in unserer Datenbank:
- VK Bund, 19.07.2019 - VK 1-39/19
Erbringung von Unterstützungleistungen
- VK Bund, 31.10.2016 - VK 1-90/16
Gebäudereinigung
- VK Sachsen, 22.10.2020 - 1/SVK/023-20
Kein Angebot abgegeben: Nachprüfungsantrag zulässig?
- VK Bund, 01.12.2020 - VK 1-90/20
Abschluss von wirkstoffbezogenen Rabattverträgen
Zum selben Verfahren:
- VK Bund, 02.12.2020 - VK 1-92/20
Rabattverträge
- VK Bund, 03.12.2020 - VK 1-94/20
Rabattverträge
- VK Bund, 02.12.2020 - VK 1-92/20
- VK Bund, 03.02.2022 - VK 2-02/22
Zugelassener Bieterkreis für Transport und Lagerung von Arzneimitteln; Auslegung ...
- VK Sachsen-Anhalt, 08.07.2019 - 1 VK LSA 1/19
Vergabenachprüfungsverfahren: Rügeobliegenheit bei Erkennbarkeit von ...
- VK Bund, 28.05.2020 - VK 2-29/20
Kein Übergang von Zertifikaten nach DIN ISO 9001, 14001 nach ...
- VK Bund, 28.05.2020 - VK 2-21/20
Ausschluss nach §15 EU Abs. 2 VOB/A wegen mangelnder Mitwirkung an der ...
Querverweise
Auf § 49 VgV verweisen folgende Vorschriften:
- Vergabeverordnung (VgV)
- Vergabeverfahren
- Anforderungen an Unternehmen; Eignung
- § 50 (Einheitliche Europäische Eigenerklärung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Allgemeine Grundsätze
- § 69 (Anwendungsbereich)