Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Teil 2 - Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) (§§ 3a - 14) |
Abschnitt 2 - Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 5 - 14) |
(1) 1Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Staat haben kann, kann sich die dortige Öffentlichkeit am Verfahren nach § 9 Abs. 1 bis 1b und 3 beteiligen. 2Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass
1. | das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird, | |
2. | dabei angegeben wird, welcher Behörde und in welcher Form die betroffene Öffentlichkeit im Verfahren nach § 9 Abs. 1 oder 3 Äußerungen übermitteln kann, | |
3. | dabei darauf hingewiesen wird, dass im Verfahren nach § 9 Abs. 1 mit Ablauf der festgelegten Frist für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Äußerungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, | |
4. | die nach § 8 Abs. 3 übermittelte Entscheidung über die Zulässigkeit oder Ablehnung des Vorhabens der betroffenen Öffentlichkeit in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt und der Inhalt der Entscheidung mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird. |
3In einem Beteiligungsverfahren nach Satz 1 kann die zuständige Behörde der betroffenen Öffentlichkeit des anderen Staates die elektronische Übermittlung von Äußerungen auch abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gestatten, sofern im Verhältnis zum anderen Staat hierfür die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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02.06.2017 | Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben | 29.05.2017 | |
01.08.2013 | Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.07.2013 | |
15.12.2006 | Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) | 09.12.2006 |
beteiligung § 9bGrenzüberschreitende Behörden-
und Öffentlichkeits-
beteiligung bei ausländischen Vorhaben § 10Geheimhaltung und Datenschutz § 11Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen § 12Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 13Vorbescheid und Teilzulassungen § 14Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
Rechtsprechung zu § 9a UVPG a.F.
7 Entscheidungen zu § 9a UVPG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Osnabrück, 04.11.2015 - 3 A 88/14
Alternativenermittlung; Artenschutzrechtliche Einwendungen; Aussetzung ...
- VGH Baden-Württemberg, 14.02.2017 - 5 S 2122/16
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs in ...
- VGH Hessen, 14.07.2015 - 9 C 217/13
Wasserrechtliche Einleitungserlaubnisse für das Kraftwerk Staudinger
- OVG Niedersachsen, 29.12.2006 - 7 ME 263/02
Windkraftanlage an Staatsgrenze; kein Prüfung der Vereinbarkeit mit ausländischem ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2015 - 11 D 12/12
Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau der ...
- VG Oldenburg, 09.03.2016 - 5 A 5019/12
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Hähnchenmastställen innerhalb eines ...
- VGH Bayern, 09.12.2015 - 22 A 15.40025
Fehlende Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht ...
Querverweise
Auf § 9a UVPG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
- Strategische Umweltprüfung (SUP)
- Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung
- § 14j (Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung)
- Besondere Verfahrensvorschriften für die Umweltprüfungen
- § 18 (Bergrechtliche Verfahren)