Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Vierter Abschnitt - Organisation des Berufs (§§ 73 - 88) |
(1) Die Bundessteuerberaterkammer richtet für jede im Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach empfangsbereit ein.
(2) 1Die Steuerberaterkammer übermittelt der Bundessteuerberaterkammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellungsfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft sowie die Familiennamen und den oder die Vornamen und die Berufe der gesetzlich vertretungsberechtigten Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer, die befugt sind, für Berufsausübungsgesellschaften Dokumente mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 76a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i in das Berufsregister eingetragenen Personen.
(3) Die Bundessteuerberaterkammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach auf, wenn die Registrierung oder die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Steuerberaterkammer erlischt.
(4) Im Übrigen gilt für nach Absatz 1 eingerichtete besondere elektronische Steuerberaterpostfächer § 86d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 entsprechend.
(5) 1Für die Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer für im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstellen von Berufsausübungsgesellschaften gilt § 86d Absatz 7 entsprechend. 2Bei Berufsausübungsgesellschaften, die nicht anerkannt werden sollen, ist der Antrag bei derjenigen Steuerberaterkammer zu stellen, die für deren Eintragung in das Berufsregister zuständig ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.03.2023 | |
01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 |
Rechtsprechung zu § 86e StBerG
12 Entscheidungen zu § 86e StBerG in unserer Datenbank:
- FG Niedersachsen, 12.05.2023 - 9 K 10/23
Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 14.04.2023 - 9 K 10/23
Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast ...
- FG Niedersachsen, 14.04.2023 - 9 K 10/23
- BFH, 18.10.2023 - XI R 39/22
Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 18.11.2022 - 3 K 175/22
Anwaltspostfach; beA; Finanzgericht; GmbH; Klageerhebung; ...
- FG Niedersachsen, 18.11.2022 - 3 K 175/22
- FG Baden-Württemberg, 18.04.2023 - 9 K 138/23
Unzulässige Klage durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH bei einer Mitte ...
- BFH, 11.08.2023 - VI B 74/22
Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023
- FG Hessen, 21.03.2023 - 10 V 67/23
Zeitpunkt der Pflicht zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen ...
- BFH, 25.10.2022 - IX R 3/22
Zur Zulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH per ...
- FG Niedersachsen, 25.04.2023 - 3 K 22/23
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; beSt; ...
- FG Berlin-Brandenburg, 23.06.2023 - 4 V 4009/23
Pflicht des Steuerberaters zur aktiven Nutzung des besonderen elektronischen ...