Steuerberatungsgesetz
Zweiter Teil - Steuerberaterordnung (§§ 32 - 158) |
Fünfter Abschnitt - Berufsgerichtsbarkeit (§§ 89 - 153) |
Dritter Unterabschnitt - Verfahrensvorschriften (§§ 105 - 145) |
Erster Teilabschnitt - Allgemeines (§§ 105 - 111f) |
1Der Vorstand der Steuerberaterkammer und das Mitglied der Steuerberaterkammer sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. 2§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 07.07.2021 | |
01.01.2010 | Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts | 29.07.2009 |
Rechtsprechung zu § 108 StBerG
Entscheidung zu § 108 StBerG in unserer Datenbank:
- BFH, 06.11.1973 - VII R 128/71
Revision - Eröffnung des Finanzrechtsweges - Berücksichtigung - Zeitpunkt der ...