Schlichtungsgesetz
5. Abschnitt - Kosten (§§ 14 - 20) |
(1) Gebühren werden mit Beendigung des Schlichtungsverfahrens, Auslagen nach § 16 Abs. 2 mit ihrer Entstehung fällig.
(2) 1Die Schlichtungsperson kann von der Antrag stellenden Partei einen Vorschuss in Höhe der Gebühr nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 zuzüglich Umsatzsteuer sowie der voraussichtlichen Auslagen nach § 16 Abs. 2 anfordern und die Durchführung der Schlichtungsverhandlung von der Zahlung dieses Vorschusses abhängig machen; § 9 Abs. 1 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 2Dies gilt nicht, wenn die Antrag stellende Partei Leistungen im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 bezieht und dies entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 3 glaubhaft macht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung sowie zur Änderung des Schlichtungsgesetzes vom 11.10.2007 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 20.10.2007.
Querverweise
Auf § 18 SchlG verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Gütestelle
- § 4 (Aufgaben der Gütestelle)