Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
Kapitel 5 - Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung (§§ 41 - 61) |
Abschnitt 1 - Leistungen und Nachweispflicht (§§ 41 - 53) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn
§ 41Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung
§ 42Krankenbehandlung
§ 43Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung
§ 44Sachleistungsprinzip, Kostenbeteiligung
§ 45Nachweispflicht
§ 46Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
§ 47Krankengeld der Sozialen Entschädigung
§ 48Beihilfe bei erheblicher Beeinträchtigung der Erwerbsgrundlage
§ 49Zuschüsse bei Zahnersatz
§ 50Erstattung von Kosten bei selbst beschaffter Krankenbehandlung
§ 51Erstattung von Kosten für Krankenbehandlung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
§ 52Beiträge zur Arbeitsförderung, zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Alterssicherung
§ 53Reisekosten
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Querverweise
Auf § 49 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Vorschriften zu Besitzständen
- Grundsätze und Leistungen
- § 144 (Geldleistungen)