Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 2 - Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 4 - 24)   
   Abschnitt 2 - Entschädigungstatbestände (§§ 13 - 24)   
   Unterabschnitt 1 - Gewalttaten (§§ 13 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 18
Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs

Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.

Rechtsprechung zu § 18 SGB XIV

Querverweise

Auf § 18 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:

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