Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
Kapitel 2 - Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung (§§ 4 - 24) |
Abschnitt 2 - Entschädigungstatbestände (§§ 13 - 24) |
Unterabschnitt 1 - Gewalttaten (§§ 13 - 20) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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Wird eine Gewalttat im Sinne des § 13 durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verübt, werden Leistungen nach diesem Buch erbracht.
§ 13Opfer von Gewalttaten
§ 14Gleichstellungen
§ 15Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
§ 16Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen
§ 17Versagung von Leistungen
§ 18Ansprüche bei Gebrauch eines Kraftfahrzeugs
§ 19Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen
§ 20Versagung von Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende
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Rechtsprechung zu § 18 SGB XIV
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Querverweise
Auf § 18 SGB XIV verweisen folgende Vorschriften:
- Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
- Anspruch auf Leistungen der Sozialen Entschädigung
- Entschädigungstatbestände
- Gewalttaten
- § 19 (Ausschluss von Ansprüchen und Leistungen für Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende, Konkurrenzen)