Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)
Kapitel 22 - Übergangsvorschriften (§§ 137 - 141) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (SGB XIV) (https://dejure.org/gesetze/SGB_XIV/__paste_norm__.html)
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§ 137Zeitlicher Geltungsbereich
§ 138Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Opfer von Gewalttaten
§ 139Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Kriegsopfer beider Weltkriege
§ 140Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte
§ 141Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Geschädigte durch Schutzimpfungen oder einer anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe
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