Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch
- Soziale Entschädigung - (SGB XIV)

   Kapitel 22 - Übergangsvorschriften (§§ 137 - 141)   
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Textdarstellung

  

§ 140
Besonderer zeitlicher Geltungsbereich für Zivildienstgeschädigte

Personen, die vor dem 1. Januar 2024 geschädigt worden sind, erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach dem Zivildienstgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erfüllt waren.

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