Viertes Buch Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

   Dritter Abschnitt - Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28a - 28r)   
   Zweiter Titel - Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung (§§ 28d - 28n)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 28i
Zuständige Einzugsstelle

1Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. 2Für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse versichert sind, werden Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung an die Einzugsstelle gezahlt, die der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Buches gewählt hat. 3Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 28f Abs. 2 die nach § 175 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches bestimmte Krankenkasse. 4Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2 Abs. 3 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. 5Bei geringfügigen Beschäftigungen ist zuständige Einzugsstelle die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Rentenversicherung.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) vom 11.02.2021 (BGBl. I S. 154), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht)11.02.2021BGBl. I S. 154
11.08.2010
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze05.08.2010BGBl. I S. 1127
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze21.12.2008BGBl. I S. 2940
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz)30.10.2008BGBl. I S. 2130
28.12.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze19.12.2007BGBl. I S. 3024

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Querverweise

Auf § 28i SGB IV verweisen folgende Vorschriften:

    Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) 
      Grundsätze und Begriffsbestimmungen
        Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
          § 8 (Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze)
     
      Leistungen und Beiträge
        Beiträge
          § 23b (Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen)
     
      Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
        Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
          § 28h (Einzugsstellen)
     
      Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
        § 108 (Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) 
      Versicherter Personenkreis
        Versicherung kraft Gesetzes
          § 6 (Befreiung von der Versicherungspflicht)
     
      Finanzierung
        Beiträge und Verfahren
          Beiträge
            Zahlung der Beiträge
              § 174 (Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen)
          Verfahren
            Auskunfts- und Mitteilungspflichten
              § 196 (Auskunfts- und Mitteilungspflichten)
Was ist das?

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