(1) 1Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und solche nach § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleistungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. 2Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur anhand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgen:
1. | Bundesland, | ||
2. | zuständige Behörde, | ||
3. | behördliches Aktenzeichen, | ||
4. | Datum der Veröffentlichung, | ||
5. | Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, | ||
6. | Familienname, Vorname, Firma oder Name | ||
a) | der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einer qualifizierten Person in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, | ||
b) | der Person oder Vereinigung, der die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder | ||
7. | Anschrift. |
3Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein, sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.
(2) 1Die öffentlich bekanntzumachenden Daten werden von der Behörde, die nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder § 15 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung oder für das Registrierungs- oder Meldeverfahren zuständig ist, unverzüglich nach der Registrierung elektronisch an die zentrale Veröffentlichungsstelle übermittelt. 2Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Herkunft der Daten jederzeit nachvollziehbar ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften | 22.12.2020 | |
26.11.2019 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 | 20.11.2019 | |
18.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe | 12.05.2017 |
versicherung § 6Registrierungs-
verfahren § 7Aufbewahrungsfristen § 8Öffentliche Bekanntmachungen im Rechtsdienst-
leistungsregister § 9Löschung von Veröffentlichungen § 10Inkrafttreten
Rechtsprechung zu § 8 RDV
2 Entscheidungen zu § 8 RDV in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.02.2013 - 62 PV 8.12
Mitbestimmung; Programm für die elektronische Antragsbearbeitung; neue ...
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2020 - PL 15 S 2247/19
Mitbestimmungsrecht bei der regelmäßigen elektronischen Datenerhebung von ...