Pfandbriefgesetz

   Abschnitt 1 - Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht (§§ 1 - 3a)   
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§ 2
Erlaubnis

(1) 1Ein Kreditinstitut mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das das Pfandbriefgeschäft betreiben will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) nach § 32 des Kreditwesengesetzes. 2Zusätzlich muss das Kreditinstitut für eine Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Das Kreditinstitut muss über ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro verfügen.
2. Das Kreditinstitut muss als CRR-Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 558/2021 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25) geändert worden ist, zugelassen sein.
3. Das Kreditinstitut muss über geeignete Regelungen und Instrumente im Sinne des § 27 zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und das darauf gründende Emissionsgeschäft verfügen.
4. Aus dem der Bundesanstalt vorzulegenden Geschäftsplan des Kreditinstituts muss hervorgehen, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft regelmäßig und nachhaltig betreiben wird und dass ein dafür erforderlicher organisatorischer Aufbau vorhanden ist.
5. Der organisatorische Aufbau und die Ausstattung des Kreditinstituts müssen, abhängig von der Reichweite der Erlaubnis, künftigen Pfandbriefemissionen sowie dem Immobilienfinanzierungs-, Staatsfinanzierungs-, Schiffsfinanzierungs- oder Flugzeugfinanzierungsgeschäft angemessen Rechnung tragen.

3Abweichend von § 33 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes ist die nach Satz 1 erforderliche Erlaubnis auch dann zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 5 nicht vorliegen. 4§ 32 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auch auf einzelne der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten beschränkt werden kann. 5Die nach § 25c Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes vorausgesetzten theoretischen und praktischen Kenntnisse sind im Pfandbriefgeschäft abhängig von der Reichweite der Erlaubnis regelmäßig anzunehmen, wenn die Geschäftsleiter über entsprechende Kenntnisse im Bereich des Hypothekarkreditgeschäfts, des Kommunalkreditgeschäfts, des Schiffskreditgeschäfts oder des Flugzeugfinanzierungsgeschäfts und dessen Refinanzierung verfügen.

(2) 1Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts außer in den Fällen des § 35 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes auch aufheben, wenn

1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 nicht mehr vorliegen,
2. die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe begeben hat und nicht zu erwarten ist, dass das Pfandbriefgeschäft innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßig und nachhaltig betriebenes Bankgeschäft wieder aufgenommen wird oder
3. die Pfandbriefbank nachhaltig gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen oder Anordnungen verstoßen hat.

2Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis für das Pfandbriefgeschäft auf oder erlischt diese, so sind die Deckungsmassen abzuwickeln.

(4) Hebt die Bundesanstalt die Erlaubnis nach § 32 des Kreditwesengesetzes zum Betreiben von Bankgeschäften und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen vollständig auf oder erlischt diese, besteht die bisherige Erlaubnis der Pfandbriefbank in Ansehung der Deckungsmassen und der durch diese gesicherten Verbindlichkeiten bis zur vollständigen und fristgerechten Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten fort, soweit nicht die Bundesanstalt die Erstreckung der Erlaubnisaufhebung ausdrücklich anordnet.

(5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist ein Sachwalter zu ernennen, wenn dies für die vollständige und fristgerechte Erfüllung der Pfandbriefverbindlichkeiten erforderlich ist und nicht bereits nach § 30 Absatz 2 oder 5 ein Sachwalter ernannt worden ist. 2Die Ernennung kann auf Antrag der Bundesanstalt mit Zustimmung der Geschäftsleiter der Pfandbriefbank auch dann erfolgen, wenn die Ernennung eines Sachwalters dienlich erscheint. 3Für das Verfahren der Ernennung und die Rechtsstellung dieses Sachwalters gelten die Vorschriften der §§ 30 bis 36 mit Ausnahme des § 30 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 2a entsprechend.

(6) 1Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite eine Liste der Institute, die über die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 verfügen. 2In diese Liste sind des Weiteren Angaben zur Reichweite der Erlaubnis, das Datum der Erlaubniserteilung und die Angabe aufzunehmen, für welche der in Umlauf befindlichen Pfandbriefgattungen der Pfandbriefbank welche der in § 41a genannten Bezeichnungen verwendet werden dürfen. 3In den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 42 Absatz 1 vorliegen, ist als Datum der Erlaubniserteilung der 19. Juli 2005 anzugeben. 4Die Bundesanstalt hat diese Liste mindestens einmal in jedem Quartal zu aktualisieren.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz) vom 12.05.2021 (BGBl. I S. 1063), in Kraft getreten am 08.07.2022 Gesetzesbegründung verfügbar

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InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
08.07.2022
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz)12.05.2021BGBl. I S. 1063
01.07.2021
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen (CBD-Umsetzungsgesetz)12.05.2021BGBl. I S. 1063
19.07.2014
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Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes15.07.2014BGBl. I S. 934
01.01.2014
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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz)28.08.2013BGBl. I S. 3395
25.11.2010
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie19.11.2010BGBl. I S. 1592
26.03.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts20.03.2009BGBl. I S. 607

Querverweise

Auf § 2 PfandBG verweisen folgende Vorschriften:

    Pfandbriefgesetz (PfandBG) 
      Anwendungsbereich, Erlaubnis und Aufsicht
        § 3a (Zusammenarbeit mit Stellen im Europäischen Wirtschaftsraum)
     
      Allgemeine Vorschriften über die Pfandbriefemission
        § 7 (Treuhänder und Stellvertreter)
     
      Besondere Vorschriften über die Deckungswerte
        Hypothekenpfandbriefe
          § 19 (Weitere Deckungswerte)
        Schiffspfandbriefe
          § 26 (Weitere Deckungswerte)
        Flugzeugpfandbriefe
          § 26f (Weitere Deckungswerte)
     
      Rechtsbehelfe und Zuwiderhandlungen
        § 37 (Sofortige Vollziehbarkeit)
     
      Schlussvorschriften
        § 42 (Erlaubnis für bestehende Pfandbriefbanken)
        § 50 (Fortgeltung bisherigen Rechts)
Was ist das?

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