(1) Auf das Ausscheiden eines Partners und die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(3) Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem Freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt, so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus.
(4) 1Die Beteiligung an einer Partnerschaft ist nicht vererblich. 2Der Partnerschaftsvertrag kann jedoch bestimmen, daß sie an Dritte vererblich ist, die Partner im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 sein können. 3§ 131 des Handelsgesetzbuchs ist nur insoweit anzuwenden, als der Erbe der Beteiligung befugt ist, seinen Austritt aus der Partnerschaft zu erklären.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) | 10.08.2021 |
vorschriften
Rechtsprechung zu § 9 PartGG
26 Entscheidungen zu § 9 PartGG in unserer Datenbank:
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- OLG Koblenz, 09.06.2015 - 5 U 1412/14
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- BGH, 07.04.2008 - II ZR 181/04
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- FG Münster, 14.08.2020 - 14 K 48/16
Gewinnmindernde Abschreibung des erzielten Gewinns durch die Auflösung einer ...
- BPatG, 10.03.2015 - 29 W (pat) 63/14
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 9 PartGG:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Erbfolge
- § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge) (zu § 9 IV)