Naturschutzgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
(1) Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft leisten einen besonderen Beitrag zur Erhaltung und Pflege von Natur und Landschaft.
(2) Soweit Planungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörden wesentliche Belange der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft berühren, sind deren Berufsvertretungen zu beteiligen.
(3) Die Träger der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Ausbildung und Beratung sollen die Inhalte und Voraussetzungen einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, insbesondere mit dem Ziel, die biologische Vielfalt in der Produktion zu erhalten und zu fördern, im Rahmen ihrer Tätigkeit vermitteln.
(4) 1Über § 5 Absatz 2 BNatSchG hinaus sind die Anlage neuer sowie die wesentliche Änderung bestehender Entwässerungseinrichtungen bei Moorstandorten und Feuchtwiesen zu unterlassen. 2Änderungen bestehender Entwässerungsanlagen sind zulässig, wenn sie den Zielen der Renaturierung oder der Wiedervernässung von Moorstandorten und Feuchtwiesen dienen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes vom 23.07.2020 (GBl. S. 651), in Kraft getreten am 31.07.2020.
Rechtsprechung zu § 7 NatSchG
3 Entscheidungen zu § 7 NatSchG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 1937/20
Vereinbarkeit des Nachtangelverbots mit FischG BW § 44 Abs 1 Nr 11
- VG Stuttgart, 13.07.2021 - 5 K 5845/20
Das Nachtangelverbot dient nicht dem Schutz der Fischerei
- VGH Baden-Württemberg, 28.11.1995 - 3 S 3203/94
Normenkontrolle eines Bebauungsplans: zum Inhalt des Bebauungsplans; ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 NatSchG:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Funktionssicherung bei Flächen für öffentliche Zwecke)