Naturschutzgesetz
Teil 8 - Vorkaufsrecht, Eigentumsbindung, Befreiungen (§§ 52 - 56) |
(1) 1Bei Beschränkungen des Eigentums im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG ist das Land zur Leistung einer angemessenen Entschädigung verpflichtet. 2Über den Anspruch auf Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach durch die zuständige Behörde in Verbindung mit der Entscheidung über die belastende Maßnahme zu entscheiden.
(2) Hat eine Satzung nach § 23 Absatz 6 Auswirkungen im Sinne des § 68 Absatz 1 BNatSchG, ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet.
(3) 1Der Antrag auf Entschädigung oder auf Übernahme eines Grundstücks nach § 68 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG ist bei der Behörde zu stellen, die die belastende Maßnahme angeordnet hat. 2Beruht die Beschränkung des Eigentums auf einem gesetzlichen Verbot, ist der Antrag bei der Naturschutzbehörde zu stellen.
(4) 1Kommt eine Einigung über die Entschädigung in Geld oder über die Übernahme eines Grundstücks nicht zustande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen. 2Die Vorschriften des Landesenteignungsgesetzes über Art und Umfang der Entschädigung gelten entsprechend.
Rechtsprechung zu § 55 NatSchG
2 Entscheidungen zu § 55 NatSchG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 11.07.2023 - 6 K 1258/21
Ausübung eines naturschutzrechtlichen Vorkaufsrecht; untere Naturschutzbehörde; ...
- VG Stuttgart, 29.04.2010 - 13 K 898/08
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