Landeswohnraumförderungsgesetz

   Erster Abschnitt - Allgemeines (§§ 1 - 9)   
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§ 7
Fördermittel

(1) 1Die Förderung erfolgt durch Gewährung von Zuwendungen in Form von Zuschüssen oder Darlehen oder von geldwerten Leistungen. 2Die Darlehen können auch zur nachstelligen Finanzierung eingesetzt werden. 3Im Förderprogramm kann dem Förderempfänger (§ 8) für bestimmte Fördertatbestände, insbesondere die Modernisierung von Wohnraum (§ 6 Absatz 1 Nummer 4), die Möglichkeit einer Wahl der Fördermittel zwischen der Gewährung von Darlehen und der Gewährung von Zuschüssen gestattet werden.

(2) 1Soweit die Vorbereitung und Durchführung des Förderprogramms für das folgende Programmjahr es erfordern, kann das Finanzministerium auf Antrag des zuständigen Ressorts mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags die zur Wohnraumförderung bereitzustellenden Landesmittel schon vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Staatshaushaltsplans zur Vorplanung durch das zuständige Ressort mit der Maßgabe freigeben, dass die für die Förderzusage zuständige Stelle (Bewilligungsstelle) über die freigegebenen Mittel verfügen darf. 2Das Finanzministerium kann zur Auszahlung bewilligter Fördermittel schon vor dem Inkrafttreten des Staatshaushaltsplans Mittel bereitstellen.

(3) 1Die soziale Mietwohnraumförderung ist eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Rechts der Europäischen Union. 2Fördermaßnahmen sind im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union durchzuführen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes vom 07.05.2020 (GBl. S. 253), in Kraft getreten am 13.05.2020.

Rechtsprechung zu § 7 LWoFG

3 Entscheidungen zu § 7 LWoFG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 7 LWoFG verweisen folgende Vorschriften:

    Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) 
      Übergangs- und Schlussbestimmungen
        § 32 (Überleitung der Regelungen über die Kostenmiete und Anwendung des Wohnungsbindungsgesetzes, der Neubaumietenverordnung und der Zweiten Berechnungsverordnung)
Was ist das?

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