Die Kostenordnung ist mit Wirkung vom 01.08.2013 aufgehoben worden. Siehe nun Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)

Kostenordnung

   Erster Teil - Gerichtskosten (§§ 1 - 139)   
   Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 35)   
   6. Der Kostenanspruch (§§ 14 - 17)   
Gliederung
Außer Kraft
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Textdarstellung

  

§ 16
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das gleiche gilt von Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.

(2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht. 2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Rechtsprechung zu § 16 KostO

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Querverweise

Auf § 16 KostO verweisen folgende Vorschriften:

    Kostenordnung (KostO) 
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          7. Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.
            § 130 (Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen)
     
      Kosten der Notare
        § 143 (Nichtanwendung des Ersten Teils)
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