Kapitalanlagegesetzbuch
Kapitel 2 - Publikumsinvestmentvermögen (§§ 162 - 272h) |
Abschnitt 2 - Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie (§§ 192 - 213) |
(1) 1Der inländische OGAW darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß § 196, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die der inländische OGAW nach seinen Anlagebedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren. 2Satz 1 gilt entsprechend für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG.
(2) Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotenzial eines inländischen OGAW durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.
(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. | die Beschaffenheit von zulässigen Risikomesssystemen für Derivate einschließlich der Bemessungsmethode des Marktrisikopotenzials festzulegen, | |
2. | vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß den §§ 206 und 207 anzurechnen sind, | |
3. | nähere Bestimmungen über Derivate zu erlassen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, | |
4. | Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach § 206 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzulegen, | |
5. | Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzulegen, | |
6. | weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäften, die Derivate zum Gegenstand haben, festzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wertentwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen Basiswertes entgegengesetzt verläuft. |
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Querverweise
Auf § 197 KAGB verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
- Allgemeine Bestimmungen für Investmentvermögen und Verwaltungsgesellschaften
- Verwaltungsgesellschaften
- Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften
- § 52 (Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften)
- Offene inländische Investmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
- § 93 (Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften)
- Publikumsinvestmentvermögen
- Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen
- Master-Feeder-Strukturen
- § 174 (Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile)
- Investmentvermögen gemäß der OGAW-Richtlinie
- Offene inländische Publikums-AIF
- Gemischte Investmentvermögen
- Sonstige Investmentvermögen
- Immobilien-Sondervermögen
- § 230 (Immobilien-Sondervermögen)
- Inländische Spezial-AIF
- Allgemeine Vorschriften für inländische Spezial-AIF
- § 276 (Leerverkäufe)
- Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF
- Besondere Vorschriften für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen
- § 284 (Anlagebedingungen, Anlagegrenzen)
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen
- Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW
- § 302 (Werbung)
- Anzeige, Einstellung und Untersagung des Vertriebs von AIF
- Anzeigeverfahren für den Vertrieb von Publikums-AIF, von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger im Inland
- § 317 (Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger)
- Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 340 (Bußgeldvorschriften)