Insolvenzordnung
12. Teil - Internationales Insolvenzrecht (§§ 335 - 358) |
2. Abschnitt - Ausländisches Insolvenzverfahren (§§ 343 - 353) |
(1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenzgericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren erfassten Vermögens erforderlich erscheinen.
(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 14.03.2003
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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20.03.2003 | Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts | 14.03.2003 |
Rechtsprechung zu § 344 InsO
2 Entscheidungen zu § 344 InsO in unserer Datenbank:
- AG Mannheim, 07.10.2016 - 4 IE 610/14
Grenzüberschreitende Insolvenz: Örtlich zuständiges, deutsches Insolvenzgericht ...
- AG Duisburg, 24.06.2008 - 62 IN 496/06
Umfang der Auskunftspflichten und Mitwirkungspflichten des Schuldners im ...
Querverweise
Auf § 344 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)