Insolvenzordnung
10. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 314) |
Zitiervorschläge
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.12.2001 | Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze | 26.10.2001 |
§ 304Grundsatz
§ 305Eröffnungsantrag des Schuldners
§ 305aScheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung
§ 306Ruhen des Verfahrens
§ 307Zustellung an die Gläubiger
§ 308Annahme des Schuldenbereinigungs-
plans § 309Ersetzung der Zustimmung § 310Kosten § 311Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag § 312(weggefallen) § 313(weggefallen) § 314(weggefallen)
Neu Gesamtansicht
plans § 309Ersetzung der Zustimmung § 310Kosten § 311Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag § 312(weggefallen) § 313(weggefallen) § 314(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 305a InsO
2 Entscheidungen zu § 305a InsO in unserer Datenbank:
- AG Hannover, 30.10.2017 - 908 IK 820/17
Scheitern des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans
- LG Hamburg, 02.01.2017 - 326 T 149/16
Verbraucherinsolvenzverfahren: Anfechtbarkeit der gerichtlichen Mitteilung über ...
Querverweise
Auf § 305a InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
- § 18 (Insolvenzverfahren)