Insolvenzordnung

   10. Teil - Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 - 314)   
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Textdarstellung

  

§ 305a
Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 (BGBl. I S. 2710), in Kraft getreten am 01.12.2001 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.12.2001Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze26.10.2001BGBl. I S. 2710

Rechtsprechung zu § 305a InsO

2 Entscheidungen zu § 305a InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 305a InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)
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