Insolvenzordnung

   6. Teil - Insolvenzplan (§§ 217 - 269)   
   1. Abschnitt - Aufstellung des Plans (§§ 217 - 234)   
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Textdarstellung

  

§ 218
Vorlage des Insolvenzplans

(1) 1Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. 2Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. 3Ein Plan, der erst nach dem Schlußtermin beim Gericht eingeht, wird nicht berücksichtigt.

(2) Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen.

(3) Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuß, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.

Rechtsprechung zu § 218 InsO

60 Entscheidungen zu § 218 InsO in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 218 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Internationales Insolvenzrecht
        Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
          § 357 (Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter)
    Rechtspflegergesetz (RPflG) 
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 18 (Insolvenzverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 218 InsO:

    Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) 
      Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
        Zwangsversteigerung
          II. Aufhebung und einstweilige Einstellung des Verfahrens
            § 30d I 1 Nr. 3, II
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