Insolvenzordnung
4. Teil - Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse (§§ 148 - 173) |
2. Abschnitt - Entscheidung über die Verwertung (§§ 156 - 164) |
(1) Die Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebs ist nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung zulässig, wenn der Erwerber oder eine Person, die an seinem Kapital zu mindestens einem Fünftel beteiligt ist,
1. | zu den Personen gehört, die dem Schuldner nahestehen (§ 138), | |
2. | ein absonderungsberechtigter Gläubiger oder ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ist, dessen Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Insolvenzgerichts zusammen ein Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ergibt. |
(2) Eine Person ist auch insoweit im Sinne des Absatzes 1 am Erwerber beteiligt, als ein von der Person abhängiges Unternehmen oder ein Dritter für Rechnung der Person oder des abhängigen Unternehmens am Erwerber beteiligt ist.
Rechtsprechung zu § 162 InsO
53 Entscheidungen zu § 162 InsO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 29.10.2021 - 11 U 159/19
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- BGH, 21.07.2011 - IX ZB 128/10
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- OLG Frankfurt, 15.08.2018 - 4 U 39/17
Zur insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit einer Sicherungsabtretung
- OLG Brandenburg, 29.03.2018 - 5 U 18/16
Veräußerung eines Betriebsgrundstücks in der Liquidation einer GmbH: Analoge ...
- AG Mönchengladbach, 25.07.2014 - 45 IN 27/14
Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung
- AG Essen, 27.02.2012 - 163 IN 38/12
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und Ernennung eines Insolvenzverwalters
- BGH, 17.02.2011 - IX ZR 131/10
Insolvenzverfahren: Gleichstellung des von einer nahestehenden Person des ...
- AG Bielefeld, 15.09.2009 - 43 IN 778/09
Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; ...
- OLG Rostock, 08.04.2011 - 5 U 31/08
Stilllegung des in Insolvenz gefallenen Unternehmens vor Entscheidung der ...
- BGH, 07.02.2019 - IX ZR 47/18
Bestimmen einer Bank zur Hinterlegungsstelle hinsichtlich des Treffens von ...
Querverweise
Auf § 162 InsO verweisen folgende Vorschriften:
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Entscheidung über die Verwertung
- § 164 (Wirksamkeit der Handlung)