Insolvenzordnung

   3. Teil - Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 80 - 147)   
   3. Abschnitt - Insolvenzanfechtung (§§ 129 - 147)   
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§ 132
Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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Querverweise

Auf § 132 InsO verweisen folgende Vorschriften:

    Insolvenzordnung (InsO) 
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 (Verfügungen des Schuldners)
        Insolvenzanfechtung
          § 129 (Grundsatz)
          § 139 (Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag)
     
      Eigenverwaltung
        § 280 (Haftung. Insolvenzanfechtung)
    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, gemischte Finanzholding-Gruppen und gemischte Holdinggesellschaften
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22j (Wirkungen der Eintragung in das Refinanzierungsregister)
     
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        4. Maßnahmen in besonderen Fällen
          § 46c (Insolvenzrechtliche Fristen und Haftungsfragen)
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